Art. 722 OR

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 52 AHVG. - Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers
    · 03.11.1982 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    - des strengen Verschuldensmassstabes auch bei der Delegation von Geschäftsführungskompetenzen (Erw. 4a).
    · 29.09.1988 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 06.04.1971 · 7 Zitierungen
  4. 4
    Haftung im Konzern
    · 16.04.1998 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    I. Art. 251 StGB. 1. Bei Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob der Täter zur Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache befugt sei; entscheidend ist, ob die beurkundete Tatsache inhaltlich wahr…
    · 05.04.1974 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ob diese zweite Voraussetzung erfüllt sei, hängt von den gesamten Umständen des konkreten Falles ab, zu denen einerseits die finanzielle Situation des Unternehmens und anderseits Umfang, Art und Zweck des Aufwandes gehö…
    · 22.03.1991 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kreditvertrag
    · 08.02.2010 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • fehlt. Auch eine Beiladung als Mitinteressierte fällt unter diesen Umständen ausser Betracht (BGE 119 V 87, 112 V 261; Urteil H 134/00 vom 3. November 2000).
    · 18.11.2009 · 2 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 18.11.2009 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.