Sachverhalt
Der Fall betrifft einen alleinigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft mit einem einzigen Aktionär, der wegen treuwidriger Verwaltung angeklagt wurde, weil er Vermögenswerte der Gesellschaft für persönliche Zwecke verwendet hatte. Die betreffende Gesellschaft, E. AG, hatte ein Aktienkapital von 500'000 Schweizer Franken und wurde vom alleinigen Verwaltungsrat geleitet, der auch der einzige Aktionär war. Die Ereignisse fanden zwischen Juni 1983 und Juni 1984 statt.
Die Anschuldigungen gegen den alleinigen Verwaltungsrat umfassten die Verwendung von Vermögenswerten der Gesellschaft für seinen eigenen Vorteil, wie z.B. persönliche Ausgaben, Miete für seine Wohnung, Unterhalt für seine Tochter, Leasingkosten für ein Luxusauto sowie Ausgaben für Freizeitaktivitäten. Er wurde auch beschuldigt, die Ressourcen der Gesellschaft verwendet zu haben, um persönliche Projekte ohne Gegenleistung für die Gesellschaft zu finanzieren.
Das Kantonsgericht verurteilte den alleinigen Verwaltungsrat ursprünglich wegen treuwidriger Verwaltung, aber das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, da es der Meinung war, dass der alleinige Verwaltungsrat nicht treuwidrig gehandelt hatte, da er auch der einzige Aktionär war und die Gesellschaft daher sein eigenes Vermögen war.
Erwägungen
Allgemeine Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob ein alleiniger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft mit einem einzigen Aktionär als treuwidrig angesehen werden kann, wenn er Vermögenswerte der Gesellschaft für persönliche Zwecke verwendet. Das Gericht befand, dass die Aktiengesellschaft eine juristische Person ist, die von ihren Aktionären zu unterscheiden ist, auch wenn es sich nur um einen Aktionär handelt, und dass ihre Vermögenswerte daher als fremdes Vermögen für den alleinigen Verwaltungsrat gelten.
Anwendung von Art. 159 StGB
Das Gericht wandte Art. 159 des Schweizerischen Strafgesetzbuches an, der die treuwidrige Verwaltung unter Strafe stellt, und befand, dass der alleinige Verwaltungsrat treuwidrig gehandelt hatte, indem er Vermögenswerte der Gesellschaft für persönliche Zwecke ohne Gegenleistung für die…