Art. 53 ZGB
Rechtsfähigkeit
Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verletzung des Persönlichkeitsrechtes durch die Presse. 1. Rechtsnatur des Streites11 Zitierungen
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2Namensrecht, Firmenrecht6 Zitierungen
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3Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB). 1. Legitimation einer juristischen Person zur Klage wegen Verletzung ihrer Privatsphäre (Erw. 2). 2. Die Zugehörigkeit zu einem Verein privaten Charakters, des…5 Zitierungen
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4Namensschutz bei Stiftungen. 1. Zielt eine Klage wegen Verletzung von Namens- oder Persönlichkeitsrechten nicht auf Vermögensleistungen hin, so handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit im Sinn…3 Zitierungen
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51. Art. 221 Abs. 1 StGB. a) Eine Feuersbrunst liegt vor, wenn der Brand vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann (Erw3 Zitierungen
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6Recht der Persönlichkeit (Art. 27 ff2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen21.11.2006 · 3 Zitierungen
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Direkte Bundessteuer 2016 sowie Staats- und Gemeindesteuern 20162 ZitierungenDB.2020.14· 29.03.2022 · 2 Zitierungen
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Persönlichkeitsverletzung2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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