Sachverhalt

Bei den beiden Parteien handelt es sich um Berufsverbände Schweizer Architekten, wobei der eine der "Bund Schweizer Architekten (BSA)/Fédération des Architectes Suisses (FAS)" ist, der 1908 gegründet und im Handelsregister von Zürich eingetragen ist, und der andere der "Verband der Unabhängigen Schweizer Architekten (F.SA/A.A.I.)", der 1935 gegründet, aber nicht eingetragen ist. Seit Juli 1948 haben die Parteien über eine Namensänderung des beklagten Verbands verhandelt, um Verwechslungsgefahr zu vermeiden, was 1950 und 1951 zur Annahme der neuen Bezeichnung "Freierwerbende Schweizer Architekten F.SA (Fédération Suisse des Architectes Indépendants F.SAI./Federazione Svizzera degli Architetti Indipendenti F.SAI.)" führte. Der Kläger hat jedoch im März 1952 eine Klage eingereicht, um die Verwendung dieser Abkürzungen zu untersagen, da seiner Meinung nach weiterhin Verwechslungsgefahr besteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der klagende Verband sich auf das Persönlichkeitsrecht, insbesondere das in Art. 29 ZGB vorgesehene Namensrecht, berufen kann, unabhängig von jeglicher Frage des unlauteren Wettbewerbs. Obwohl der beklagte Verband seinen vollständigen Namen geändert hat, bleibt die Verwendung der Abkürzungen "F.SA" und "F.SAI." problematisch, da sie den vom klagenden Verband seit seiner Gründung verwendeten Abkürzungen "BSA" und "FAS" zu ähnlich sind. Diese Ähnlichkeit schafft eine ernsthafte Verwechslungsgefahr, insbesondere in Kreisen, die sich darauf beschränken, die Zugehörigkeit zu einem renommierten Architektenverband…