Sachverhalt

Der Streit opposes die Philanthropische Gesellschaft Union, eine private Vereinigung, und H. Metzler, einen Verleger von Branchenverzeichnissen, der ein Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung ohne deren Zustimmung veröffentlicht hat. Die Vereinigung und drei ihrer Mitglieder haben eine Klage eingereicht, um die Veröffentlichung und Verbreitung des Verzeichnisses zu stoppen und um die Herausgabe der Exemplare, die der Verleger besitzt.

Das Bezirksgericht St-Gall hat der Klage stattgegeben, aber der Verleger hat Berufung beim Kantonsgericht St-Gall eingelegt, das die Berufung abgewiesen hat. Der Verleger hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Veröffentlichung des Verzeichnisses der Mitglieder der Vereinigung eine Verletzung der Privatsphäre der Mitglieder und der Vereinigung darstellt. Es hat festgestellt, dass die Privatsphäre ein Grundrecht ist, das die Individuen vor unbefugten Eingriffen in ihre Privatsphäre schützt.

Das Bundesgericht hat angenommen, dass die Mitgliedschaft in einer privaten Vereinigung, wie der Philanthropischen Gesellschaft Union, Teil der Privatsphäre der Mitglieder ist und die Veröffentlichung des Verzeichnisses ohne Zustimmung eine Verletzung dieser Privatsphäre darstellt. Es hat auch festgestellt, dass die Vereinigung selbst ein berechtigtes Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Mitglieder hat.

Das Bundesgericht hat die Argumente des Verlegers, wonach die Veröffentlichung des Verzeichnisses durch ein öffentliches Interesse oder ein…