Erwägungen
Der Fall betrifft die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe gemäß Art. 52 AHVG für Verletzungen der Pflichten zum Bezug, zur Ablieferung und Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge. Der Beschwerdeführer Alfred U. ist Präsident des Verwaltungsrats der B. AG und bestreitet seine Haftung als Organ der Gesellschaft.
Das Bundesgericht bestätigt in seinem Urteil die bisherige Rechtsprechung zur subsidiären Organhaftung nach Art. 52 AHVG. Demnach haftet der Arbeitgeber primär, daneben aber auch die für ihn handelnden Personen, insbesondere die Organe der Gesellschaft. Dies entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen zur Haftung der Organe einer juristischen Person.
Weiter hält das Bundesgericht an seinem strengen Verschuldensmaßstab fest, auch wenn die Geschäftsführung gemäß Art. 717 Abs. 2 OR delegiert wurde. Der Verwaltungsrat muss sich laufend über den Geschäftsgang informieren, Rapporte sorgfältig prüfen und nötigenfalls ergänzende Abklärungen treffen.
Erwägungen
Das Bundesgericht sieht keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur subsidiären Organhaftung nach Art. 52 AHVG abzuweichen. Die Haftung des Arbeitgebers bildet das Korrelat zu seiner öffentlich-rechtlichen Stellung als gesetzliches Vollzugsorgan bei der Durchführung der Sozialversicherung. Daneben müssen auch die für den Arbeitgeber handelnden Personen, insbesondere die Organe, haften, um eine…