Erwägungen
Hafner, Vögtlin und Misteli gründeten 1966 die Hafner AG mit Sitz in Basel. Die drei Gesellschafter bildeten den Verwaltungsrat, wobei jeder einzelzeichnungsberechtigt war. Die Marke "Hafner-Trockner" wurde 1966 im Markenregister eingetragen.
Im Hinblick auf bevorstehende Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern übertrugen Hafner und Vögtlin im Juni 1967 hinter dem Rücken von Misteli die Marke auf Hafner. Dazu unterzeichnete Vögtlin eine Übertragungserklärung, in der er fälschlicherweise beurkundete, die Hafner AG übertrage die Marke an Hafner. Misteli konnte die Eintragung im Register verhindern und änderte die Marke in "Hafag-Trockner" ab.
Das Strafgericht und das Appellationsgericht verurteilten Hafner wegen versuchter ungetreuer Geschäftsführung und unlauteren Wettbewerbs sowie Vögtlin wegen versuchter ungetreuer Geschäftsführung. Zudem wurden beide wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilungen. Es führte aus, dass die von Vögtlin abgegebene Erklärung, die Hafner AG übertrage die Marke an Hafner, inhaltlich unwahr war, da die Gesellschaft dies nicht wollte. Für die Anwendung von Art. 251 StGB komme es nicht darauf an, ob der Täter zur Beurkundung befugt sei, sondern ob die beurkundete Tatsache wahr sei.
Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass die Übertragungserklärung eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB darstellte, da…