Sachverhalt

Die Musikvertrieb AG hat gegen die Motor-Columbus AG Klage eingereicht und Schadensersatz für die durch den Zusammenbruch des IT-Systems des Verteilzentrums «Dispodrom» erlittenen Schäden gefordert. Die Musikvertrieb AG hat geltend gemacht, dass die Geschäftsführer der EOP/Infocall AG, einer Tochtergesellschaft der Telecolumbus AG, die wiederum eine Tochtergesellschaft der Motor-Columbus AG ist, rechtswidrig gehandelt haben, indem sie nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, um die IT-Probleme zu verhindern.

Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat die Klage der Musikvertrieb AG abgewiesen, da die Motor-Columbus AG nicht für die Handlungen ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich sei. Die Musikvertrieb AG hat gegen diese Entscheidung vor dem Bundesgericht Berufung eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen der Haftung der Muttergesellschaft in einem Konzern geprüft. Es hat festgestellt, dass die Haftung der Muttergesellschaft voraussetzt, dass die angezeigten Handlungen rechtswidrig oder zumindest sittenwidrig sind. Das Gericht hat auch die Voraussetzungen der Haftung für Unterlassungen geprüft und festgestellt, dass die Rechtswidrigkeit der Unterlassung weder aus dem allgemeinen Grundsatz der Schaffung eines gefährlichen Zustands noch aus Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) folgt.

Das Gericht hat auch die Frage des Vertrauens in das Verhalten der Muttergesellschaft geprüft und festgestellt, dass Vertrauen ein Verhalten der Muttergesellschaft voraussetzt, das geeignet ist,…