Erwägungen

Die Firma N. AG wurde am 13. Februar 1976 ins Handelsregister eingetragen. S. war einziges Verwaltungsratsmitglied und neben seiner Ehefrau einzelunterschriftsberechtigt. Am 27. September 1977 wurde über die Aktiengesellschaft der Konkurs eröffnet, wobei die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit einer Forderung von Fr. 67'251.35 zu Verlust kam. Gestützt auf Art. 52 AHVG machte die Ausgleichskasse den Betrag gegenüber S. geltend.

S. erhob gegen die Verfügungen Einsprache. Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hiess die Klage gut und verpflichtete S. zur Bezahlung des Betrages. S. liess daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass nach Art. 52 AHVG ein Arbeitgeber, der durch absichtlich oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen hat. Die Ausgleichskasse darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Firma N. AG die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt hat und der Ausgleichskasse dadurch ein Schaden erwachsen ist. S. als einziger Verwaltungsrat kann sich nicht damit entschuldigen, dass eine…