Sachverhalt

Die Gesellschaft [A. AG] mit Sitz in der Schweiz hat den Zweck, Urheberrechte durch Lizenzerteilung sowie die Entwicklung, Herstellung und den Verkauf von Produkten im Rahmen ihrer eigenen Urheberrechte und vertretenen Lizenzen zu betreiben. Der Verwaltungsratspräsident ist Jacques N., wohnhaft in der Schweiz, und der Vizepräsident ist Wilhelm [G.], deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Einzige Aktionäre der [A. AG] sind die in Deutschland ansässige Gesellschaft G. A. GmbH (vertreten durch Wilhelm [G.] und Dieter S.) und Jacques N. Bei einer Arbeitgeberprüfung im September 1990 stellte die Ausgleichskasse unter anderem fest, dass die Gesellschaft A. AG Wilhelm [G.] neben einer Pauschalspesenvergütung von 10'000 Franken jährliche Verwaltungsratshonorare von 40'000 Franken gezahlt hatte, ohne die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten. Durch Entscheid vom 22. November 1990 verpflichtete daher die Ausgleichskasse des Kantons Zug die [A. AG], AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie Beiträge an die kantonale Familienzulagenkasse auf einem massgebenden Bruttolohn von 42'240 Franken für 1986 und 1987 sowie 42'260 Franken für 1988 und 1989 zu bezahlen.

Erwägungen

Das Gericht ging davon aus, dass Wilhelm [G.] als im Handelsregister eingetragenes Mitglied und Vizepräsident des Verwaltungsrats der [A. AG] aufgrund seiner Organstellung und der damit verbundenen Befugnisse einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ausüben konnte, auch wenn er die tatsächliche Geschäftsführung nicht innehatte. Dies ergibt sich auch daraus, dass die von Wilhelm [G.] kontrollierte Gesellschaft G. A. GmbH 50% der Aktien der [A. AG] hält und Wilhelm [G.] für seine Tätigkeit im Verwaltungsrat eine hohe Vergütung und Spesenentschädigung erhält. Wilhelm [G.] übt daher…