Art. 69 ZGB

Rechte und Pflichten im Allgemeinen

1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2 Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vereinsrechtliche Anfechtungsklage gegen Beschlüsse von Delegierten- und Generalversammlung; Beschlussfassung im Zirkularverfahren
    · 08.06.2006 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern durch den Stiftungsrat (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
    · 20.03.2002 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Sachbeschädigung, Strafantrag
    · 20.12.1991 · 3 Zitierungen
  4. 4
    Stiftungsaufsicht; Beschwerdelegitimation
    · 10.09.2018 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 48_II_145
    01.01.1922 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Organbegriff gemäss Art. 754 Abs. 1 OR. 1. Allgemeine Voraussetzungen der materiellen Organstellung im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR; insbesondere Abgrenzung zum Organ gemäss Art. 55…
    · 12.12.1991 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung)
    · 21.03.2018 · 4 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 18.11.2009 · 3 Zitierungen
  • 25.09.2001 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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