Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Haftungsklage, die von Christoph N., Aktionär der K. Holding AG, gegen Ernst B., Max N., Josef S., Rudolf W., Armin G. und Ronald K. eingereicht wurde. Der Kläger behauptet, dass die Beklagten für den Verkauf von zwei Tochtergesellschaften der K. Holding AG zu Preisen unter ihrem tatsächlichen Wert verantwortlich seien, was der Gesellschaft einen Schaden zugefügt habe.

Die Fakten sind wie folgt: Im August 1984 verkaufte die K. Holding AG zwei ihrer Tochtergesellschaften. Der Verwaltungsrat der K. Holding AG bestand aus Ernst B., Max N. und Josef S. Allerdings nahm Max N. aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit den beiden anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats nicht an der Vorbereitung und Unterzeichnung der Verträge teil.

Im Mai 1985 reichte Christoph N., Sohn von Max N., eine Haftungsklage gegen B., S., W., G. und K. beim Bezirksgericht Zürich ein. W. und G. waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigt, für die K. Holding AG zu unterzeichnen, und nahmen zusammen mit Ronald K. an den Vorbereitungsarbeiten für den Verkauf der Tochtergesellschaften teil.

Der Kläger beantragte, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von etwa 12 Millionen Franken an die K. Holding AG verurteilt werden. Das Bezirksgericht wies die Klage gegen W., G. und K. wegen mangelnder Legitimation ab, und diese Entscheidung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt.

Erwägungen

Die Entscheidung des Bundesgerichts basiert auf der Auslegung von Art. 754 Abs. 1 OR, der besagt, dass die Personen, die mit der Verwaltung oder Leitung der Gesellschaft betraut sind, der Gesellschaft für Schäden haftbar sind, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht werden.

Das Bundesgericht prüfte den Begriff des Organs im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR und kam zu dem Schluss, dass die Beklagten W., G. und K. nicht als Organe der K. Holding AG betrachtet werden können. Ihr Rolle war nämlich auf die Vorbereitung des Verkaufs der Tochtergesellschaften beschränkt und sie hatten keine…