Erwägungen

Die Hoch- und Tiefbau-Genossenschaft Bern (Klägerin) ist Mitglied des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV, Beklagter). Am 24. Februar 2003 teilte die Fachgruppe Holzbau Schweiz, eine Untergruppe des SBV, dem Beklagten mit, dass sie als Fachgruppe aus dem SBV austreten wolle. 652 Firmen, die gleichzeitig Mitglieder des SBV und der Fachgruppe Holzbau Schweiz waren, beantragten daraufhin Statutenänderungen, um den Mitgliedern der Fachgruppe Holzbau Schweiz einen Austritt bis zum 31. März 2003 zu ermöglichen.

Der Zentralvorstand des SBV beschloss, die Delegierten schriftlich über den Antrag auf Statutenänderung abstimmen zu lassen. Da mehr als 1/8 der Delegierten die Änderung ablehnten, wurde keine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Am 26. März 2003 beschloss die Generalversammlung des SBV die beantragte Statutenänderung.

Die Klägerin focht diesen Beschluss der Generalversammlung an, da der Antrag der Delegiertenversammlung nicht ordnungsgemäss zustande gekommen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass gemäss den Statuten des SBV Beschlüsse der Delegiertenversammlung grundsätzlich in einer Versammlung und nicht im Zirkularverfahren gefasst werden müssen. Eine schriftliche Mehrheitsentscheidung der Delegierten ist nur zulässig, wenn alle Delegierten zustimmen. Da im vorliegenden Fall weder das Zirkularverfahren noch eine Einstimmigkeit der Delegierten vorlagen, war der Antrag der Delegiertenversammlung an die Generalversammlung ungültig.

Dieser Mangel im Verfahren der Delegiertenversammlung führt dazu, dass auch der darauf basierende Beschluss der Generalversammlung zur Statutenänderung ungültig ist. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass das zweistufige Verfahren zur Statutenänderung (Antrag der Delegiertenversammlung, Beschluss der…