Art. 65 ZGB
Zuständigkeit
1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
2 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
3 Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vereinsrechtliche Anfechtungsklage gegen Beschlüsse von Delegierten- und Generalversammlung; Beschlussfassung im Zirkularverfahren3 Zitierungen
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2BGE 57_II_1212 Zitierungen01.01.1931 · 2 Zitierungen
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3Rechtsfolgen des Rückzugs im Lichte von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO (E. 3.3 und 3.4).0 Zitierungen
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4Verletzung des Amtsgeheimnisses0 Zitierungen
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5BGE 73_II_10 Zitierungen01.01.1947 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Anfechtung eines Vereinsbeschlusses3 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2025.41 ZitierungenZOR.2025.4· 26.05.2025 · 1 Zitierungen
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Anfechtung Vereinsbeschluss0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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