Art. 65 ZGB

Zuständigkeit

1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
2 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
3 Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vereinsrechtliche Anfechtungsklage gegen Beschlüsse von Delegierten- und Generalversammlung; Beschlussfassung im Zirkularverfahren
    · 08.06.2006 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 57_II_121
    01.01.1931 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Rechtsfolgen des Rückzugs im Lichte von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO (E. 3.3 und 3.4).
    · 25.08.2015 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verletzung des Amtsgeheimnisses
    · 02.08.1989 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 73_II_1
    01.01.1947 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Anfechtung eines Vereinsbeschlusses
    · 08.06.2006 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2025.4
    ZOR.2025.4
    · 26.05.2025 · 1 Zitierungen
  • Anfechtung Vereinsbeschluss
    · 05.12.2025 · 0 Zitierungen

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