Erwägungen

Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) ist ein im Handelsregister eingetragener Verein. Die Hoch- und Tiefbau-Genossenschaft Bern (Klägerin) ist Mitglied des SBV. Am 24. Februar 2003 teilte die Fachgruppe Holzbau Schweiz, die ebenfalls Mitglied des SBV ist, dem SBV mit, dass sie gemäß Beschluss ihrer Delegiertenversammlung vom 15. November 2002 als Fachgruppe aus dem SBV austreten wolle. 652 Firmen, die gleichzeitig Mitglieder des SBV und der Fachgruppe Holzbau Schweiz waren, beantragten daraufhin Statutenänderungen, um den Mitgliedern der Fachgruppe Holzbau Schweiz den Austritt bis zum 31. März 2003 zu ermöglichen. Der SBV beschloss, den Antrag auf Statutenänderung auf schriftlichem Weg bei den Delegierten einzuholen. Am 20. März 2003 teilte der SBV mit, dass 115 Delegierte dem Antrag zugestimmt und 18 Delegierte ihn abgelehnt hätten. Da das notwendige Quorum von 1/8 der Delegierten für eine außerordentliche Delegiertenversammlung nicht erreicht wurde, fand diese nicht statt. Am 26. März 2003 beschloss die Generalversammlung des SBV die beantragte Statutenänderung mit 553 Ja-Stimmen gegen 11 Nein-Stimmen. Die Klägerin focht diesen Beschluss der Generalversammlung an, da der Antrag der Delegiertenversammlung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die schriftliche Mehrheitsentscheidung der Delegiertenversammlung ohne statutarische Grundlage unzulässig war. Nach Art. 66 Abs. 2 ZGB ist für einen Beschluss auf schriftlichem Weg die einstimmige Zustimmung…