Art. 66 ZGB
Beschlussfassung
1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
2 Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Begründung von besonderen Nutzungsrechten bei bestehender Stockwerkeigentümergemeinschaft10 Zitierungen
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2Vereinsrechtliche Anfechtungsklage gegen Beschlüsse von Delegierten- und Generalversammlung; Beschlussfassung im Zirkularverfahren2 Zitierungen
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3BGE 57_II_1212 Zitierungen01.01.1931 · 2 Zitierungen
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4BGE 67_I_3420 Zitierungen01.01.1941 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Pfändungsankündigung3 Zitierungen
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Vollziehung von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer2 Zitierungen
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Anfechtung eines Vereinsbeschlusses2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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