Sachverhalt
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft "X." wurde am 10. Juli 1968 gegründet und umfasst das Grundstück Nr. 2945 in Y. Zwei Wohngebäude (Nr. 614 und 613) und eine Garage (Nr. 615) befinden sich auf dem Grundstück. Die Beklagten, B. und A., sind Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft, B. hat ein besonderes Recht am Apartment im letzten Stock des Hauses Nr. 20 (Wertanteil 248/1000) und A. hat ein besonderes Recht am Apartment im Erdgeschoss desselben Hauses (Wertanteil 217/1000). B. erwarb sein Apartment 1968, während A. seines Anfang 1973 kaufte. Ein Dachgarten auf dem Dach des Zwischenbaus, der im gemeinschaftlichen Eigentum steht, wurde von C., dem vormaligen Eigentümer des Apartments von A., angelegt.
Am 4. November 1997 wurde auf einer Versammlung der Stockwerkeigentümer die Sanierung des Daches des Zwischenbaus diskutiert. A. weigerte sich, die Sanierungskosten zu übernehmen, auch wenn dies die vorübergehende Entfernung der Sitzgelegenheiten bedeutete. Am 27. November 1998 erhob B. vor dem Bezirksgericht W. Klage, um A. zu verpflichten, die unerlaubte Nutzung der Gemeinschaftsräume zu unterlassen und die für den Zugang zum Dach verwendeten Bauelemente zu entfernen.
Erwägungen
Das Gericht befand, dass die Fläche des Daches ein gemeinschaftliches Element ist und die Zuweisung eines besonderen Nutzungsrechts an dieses Element die Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung erfordert. Die Schaffung eines besonderen Nutzungsrechts im Rahmen einer bestehenden Stockwerkeigentümergemeinschaft erfordert eine Änderung der Gemeinschaftsordnung, die von der Stockwerkeigentümerversammlung beschlossen werden muss. Das Gericht befand auch, dass die schriftliche Form für die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung erforderlich ist, gemäß den Artikeln 712m und 66 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Beklagte machte geltend, dass die schriftliche Form nicht erforderlich sei und die Beschlüsse informell gefasst werden könnten. Das Gericht wies jedoch dieses Argument zurück, da die schriftliche Form notwendig ist, um die Rechtssicherheit und Klarheit der Beschlüsse zu gewährleisten. Das Gericht befand auch, dass der Beklagte sich nicht auf ein besonderes Nutzungsrecht an der Terrasse berufen…