Art. 649a ZGB
Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch
1 Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.
2 Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grundbuch angemerkt werden.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Nichthaften des Ersteigerers einer Stockwerkeinheit für fällige Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten7 Zitierungen
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2Schiedsklausel in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung einer Miteigentümergemeinschaft; Zuständigkeitsrüge5 Zitierungen
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3Begründung von besonderen Nutzungsrechten bei bestehender Stockwerkeigentümergemeinschaft3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grundbuchanmeldung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung von Miteigentümern5 Zitierungen
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3 Zitierungen
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Anfechtung von Stockwerkeigentümergemeinschaftsbeschlüssen1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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