Art. 649a ZGB

Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch

1 Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.
2 Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grundbuch angemerkt werden.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nichthaften des Ersteigerers einer Stockwerkeinheit für fällige Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten
    · 06.02.1997 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schiedsklausel in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung einer Miteigentümergemeinschaft; Zuständigkeitsrüge
    · 25.02.2016 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Begründung von besonderen Nutzungsrechten bei bestehender Stockwerkeigentümergemeinschaft
    · 21.06.2001 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Grundbuchanmeldung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung von Miteigentümern
    · 19.03.2014 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  • 14.08.2012 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Anfechtung von Stockwerkeigentümergemeinschaftsbeschlüssen
    · 24.05.2012 · 1 Zitierungen

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