Erwägungen
[A.] , [B.] , [C.] , [D.] und [Z.] sind Miteigentümer eines Grundstücks. Im Jahr 1989 wurde eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung für die Miteigentümergemeinschaft [H.] in [G.] vereinbart, die eine Änderung durch eine 3/5-Mehrheit der Miteigentümer vorsah. Am 23. April 2012 beschlossen die Miteigentümer mit einer Mehrheit von 4 zu 1 (Gegenstimme [Z.] ) verschiedene Änderungen dieser Nutzungs- und Verwaltungsordnung. Notar Dr. [Y.] wurde mit der Anmeldung der geänderten Ordnung beim Grundbuchamt beauftragt.
Das Grundbuchamt wies die Anmeldung jedoch ab, da die Änderung nicht einstimmig erfolgt sei. Gegen diese Verfügung gelangten [A.] , [B.] , [C.] , [D.] und Notar [Y.] an das Obergericht des Kantons Luzern, welches die Beschwerde ebenfalls abwies. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts. Es führte aus, dass nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage (a Art. 647 Abs. 1 ZGB) die Änderung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Einstimmigkeit aller Miteigentümer bedurfte. Die im Reglement von 1989 vereinbarte Änderungsmöglichkeit durch 3/5-Mehrheit verstieß somit gegen zwingendes Recht und war unwirksam.
Mit der Revision…