Art. 956a ZGB
Beschwerdebefugnis
1 Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden; als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung.
2 Zur Beschwerde berechtigt sind: 1. jede Person, die von einer Verfügung des Grundbuchamts besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; 2. die kantonale administrative Aufsichtsbehörde, sofern ihr das kantonale Recht die Beschwerdebefugnis einräumt; 3. die Oberaufsichtsbehörde des Bundes.
3 Gegen eine im Hauptbuch vollzogene Eintragung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten oder Vormerkungen kann keine Beschwerde mehr geführt werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Führung des Grundbuchs; Abweisung einer Grundbuchanmeldung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2017.3732 ZitierungenWBE.2017.373· 24.01.2018 · 2 Zitierungen
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Grundbuchanmeldung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung von Miteigentümern2 Zitierungen
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1 Zitierungen11.12.2020 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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