Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin B. AG ist Alleinaktionärin der E. AG, die als Mieterin ein Restaurant auf einer Liegenschaft betreibt, die ursprünglich zu je 50% A. und C. gehörte. Am 19. Januar 2006 vereinbarten A. und C. ein Verwaltungsreglement und eine Betriebsordnung für die Miteigentümergemeinschaft, die unter anderem eine Schiedsklausel enthielt. Im September 2011 übertrug C. seinen Miteigentumsanteil an B. AG.
Da sich die Parteien nicht auf die gemeinsame Ernennung eines Schiedsrichters einigen konnten, wandte sich B. AG an das Bezirksgericht Höfe, das einen Einzelschiedsrichter ernannte. Dieser entschied, dass im Namen der Miteigentümergemeinschaft eine Klage gegen die E. AG auf Zahlung von CHF 870'000 zuzüglich Verzugszinsen zu erheben sei.
A. erhob Beschwerde gegen den Schiedsspruch und bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, da weder die Form- noch die Konsensvorschriften einer Schiedsvereinbarung erfüllt seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Schiedsklausel in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümergemeinschaft den Formvorschriften von Art. 358 ZPO genüge und auch für den Rechtsnachfolger C., also B. AG, verbindlich sei.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre binden statutarische Schiedsklauseln nicht nur die Gründungsmitglieder, sondern auch neu eintretende Mitglieder, sofern die Mitgliedschaft an den Erwerb eines vorbestehenden Mitgliedschaftsanteils gebunden ist. Dies gelte auch für die Schiedsklausel in der Nutzungs- und…