Art. 64 ZGB
Bedeutung und Einberufung
1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
2 Sie wird vom Vorstand einberufen.
3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 71_I_3836 Zitierungen03.12.1945 · 6 Zitierungen
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2Vereinsrechtliche Anfechtungsklage gegen Beschlüsse von Delegierten- und Generalversammlung; Beschlussfassung im Zirkularverfahren4 Zitierungen
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3BGE 73_II_14 Zitierungen01.01.1947 · 4 Zitierungen
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4Stiftungsaufsicht; Beschwerdelegitimation3 Zitierungen
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5Verein; Verbindlichkeit von Generalversammlungsbeschlüssen (Art. 63 Abs. 2 ZGB)3 Zitierungen
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6BGE 48_II_1450 Zitierungen01.01.1922 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Berufliche Vorsorge4 Zitierungen
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3 Zitierungen01.06.2005 · 3 Zitierungen
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3 Zitierungen27.03.2000 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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