Art. 64 ZGB

Bedeutung und Einberufung

1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
2 Sie wird vom Vorstand einberufen.
3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 71_I_383
    03.12.1945 · 6 Zitierungen
  2. 2
    Vereinsrechtliche Anfechtungsklage gegen Beschlüsse von Delegierten- und Generalversammlung; Beschlussfassung im Zirkularverfahren
    · 08.06.2006 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 73_II_1
    01.01.1947 · 4 Zitierungen
  4. 4
    Stiftungsaufsicht; Beschwerdelegitimation
    · 10.09.2018 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verein; Verbindlichkeit von Generalversammlungsbeschlüssen (Art. 63 Abs. 2 ZGB)
    · 17.06.1971 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 48_II_145
    01.01.1922 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Berufliche Vorsorge
    · 21.05.2019 · 4 Zitierungen
  • 01.06.2005 · 3 Zitierungen
  • 27.03.2000 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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