Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Stiftung namens "Fondation B.", die das Verständnis der marokkanischen Kultur fördern soll. [A.] wurde am 17. Dezember 2013 in den Stiftungsrat gewählt, wurde aber am 9. Dezember 2016 wieder aus dem Stiftungsrat abberufen. [A.] erhob daraufhin Beschwerde bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA) mit dem Antrag, ihre Abberufung für nichtig zu erklären oder sie wieder in den Stiftungsrat einzusetzen. Zudem beantragte sie, die anderen Stiftungsratsmitglieder zu verpflichten, organisatorische Massnahmen in Bezug auf die Zusammensetzung des Stiftungsrats, die Verwaltung des Stiftungsvermögens und das Projekt "G." zu treffen.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss:- [A.] ist als abberufenes Stiftungsratsmitglied zur Beschwerde gegen ihre Abberufung berechtigt. Dies wurde zu Recht bereits vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt. - [A.] ist als Stiftungsratsmitglied jedoch nicht berechtigt, mit ihren Begehren in Bezug auf die Organisation der Stiftung, die Verwaltung des Stiftungsvermögens und das Projekt "G." direkt an die…