Art. 319 ZGB

1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2 Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung
    · 11.11.2020 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage
    · 18.03.2024 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 71_IV_194
    28.09.1945 · 2 Zitierungen
  4. 4
    Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB)
    · 17.02.1992 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 78_II_318
    18.09.1952 · 1 Zitierungen
  6. 6
    BGE 69_II_65
    01.01.1943 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Verwaltungsbeistandschaft für geerbtes Kindesvermögen (Zustimmung zu gerichtlicher Vereinbarung)
    · 22.12.2021 · 0 Zitierungen
  • Ehescheidung (Unterhalt) / Bundesgerichtsurteil vom 2. Februar 2021
    ZKBER.2021.16
    · 02.02.2021 · 0 Zitierungen
  • 13.05.2016 · 0 Zitierungen

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