Art. 319 ZGB
1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2 Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung10 Zitierungen
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2Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage2 Zitierungen
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3BGE 71_IV_1942 Zitierungen28.09.1945 · 2 Zitierungen
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4Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB)1 Zitierungen
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5BGE 78_II_3181 Zitierungen18.09.1952 · 1 Zitierungen
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6BGE 69_II_651 Zitierungen01.01.1943 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verwaltungsbeistandschaft für geerbtes Kindesvermögen (Zustimmung zu gerichtlicher Vereinbarung)0 Zitierungen
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Ehescheidung (Unterhalt) / Bundesgerichtsurteil vom 2. Februar 20210 ZitierungenZKBER.2021.16· 02.02.2021 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen13.05.2016 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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