Art. 320 ZGB

Anzehrung des Kindesvermögens

1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden.
2 Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 78_II_318
    18.09.1952 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB)
    · 17.02.1992 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 320 ZGB Verträge über Unterhaltsbeiträge an das aussereheliche Kind können ohne entsprechenden Vorbehalt gerichtlich nicht abgeändert werden.
    · 13.01.1975 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Die Indexierung von Unterhaltsbeiträgen für eheliche oder aussereheliche Kinder (Art. 156 Abs. 2, 319 ZGB) durch den Richter ist grundsätzlich zulässig (Änderung der Rechtsprechung)
    · 23.11.1972 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 01.06.1960 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 78_II_317
    01.01.1952 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Sozialhilfe
    VB.2003.00263
    · 18.12.2003 · 2 Zitierungen
  • VB.2003.00263
    01.01.2003 · 2 Zitierungen
  • VB.2005.00097
    15.08.2005 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.