Art. 320 ZGB
Anzehrung des Kindesvermögens
1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden.
2 Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 78_II_3183 Zitierungen18.09.1952 · 3 Zitierungen
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2Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB)1 Zitierungen
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3Art. 320 ZGB Verträge über Unterhaltsbeiträge an das aussereheliche Kind können ohne entsprechenden Vorbehalt gerichtlich nicht abgeändert werden.0 Zitierungen
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4Die Indexierung von Unterhaltsbeiträgen für eheliche oder aussereheliche Kinder (Art. 156 Abs. 2, 319 ZGB) durch den Richter ist grundsätzlich zulässig (Änderung der Rechtsprechung)0 Zitierungen
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50 Zitierungen
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6BGE 78_II_3170 Zitierungen01.01.1952 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Sozialhilfe2 ZitierungenVB.2003.00263· 18.12.2003 · 2 Zitierungen
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VB.2003.002632 Zitierungen01.01.2003 · 2 Zitierungen
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VB.2005.000971 Zitierungen15.08.2005 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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