Sachverhalt
Der Rechtsstreit steht zwischen A., dem Kläger, und G., dem Beklagten. Im Jahr 1966 hat A. ein Vaterschaftsverfahren gegen G. vor dem Bezirksgericht Zürich eingeleitet. Obwohl die Vaterschaft von G. weder ausgeschlossen noch mit Sicherheit bewiesen werden konnte, schlossen die Parteien 1967 einen Vergleich, in dem sich G. verpflichtete, bis zum 20. Lebensjahr von A. monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten. 1974 beantragte A. gemäß Art. 320 ZGB eine Änderung dieser Beiträge, was das Bezirksgericht teilweise bewilligte. Das Obergericht des Kantons Zürich hob diese Entscheidung jedoch auf und wies den Änderungsantrag ab. A. legte daraufhin Beschwerde beim BGE ein.Erwägungen
Das BGE bestätigte das Urteil des Obergerichts. Es vertrat die Auffassung, dass vertraglich vereinbarte Unterhaltsbeiträge nach Art. 320 ZGB vom Richter nicht geändert werden können, es sei denn, der Vertrag enthält eine entsprechende Vorbehaltsklausel. Im vorliegenden Fall enthielt der Vertrag keine solche Klausel, und die Parteien waren sich bei Vertragsschluss bewusst, dass sich die finanzielle Situation des Beklagten…