Sachverhalt

Parteien: [A.] (Beschwerdeführer) gegen [B.] (Beschwerdegegnerin) und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental.

Gericht: Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 18. Januar 2022 (5A_443/2021).

Sachverhalt:

  • [C.] (geb. 2013) ist die Tochter von [A.] und [B.] , die nie verheiratet waren und sich 2015 trennten. [C.] lebt bei ihrer Mutter.
  • Am 9. Juni 2016 übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge.
  • Am 19. Oktober 2016 leitete [C.] eine Unterhaltsklage gegen [A.] ein, was zu einem getrennten Verfahren bezüglich Obhut und Betreuungsanteilen führte.
  • Am 25. September 2018 genehmigte das Zivilgericht eine Vereinbarung über die vorsorgliche Regelung der Obhut und des Besuchsrechts.
  • Am 8. November 2018 errichtete das Zivilgericht eine Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte [D.] als Beiständin.
  • Am 18. September 2019 erkannte das Zivilgericht die alternierende Obhut der Eltern an, was durch das Appellationsgericht und das Bundesgericht bestätigt wurde.
  • Am 11. Februar 2020 beantragte [A.] bei der KESB den Wechsel der Mandatsperson, was die KESB und das Kantonsgericht ablehnten.
  • Mit Beschwerde vom 25. Mai 2021 wendet sich [A.] an das Bundesgericht.

Erwägungen

Die Beschwerde richtet sich gegen die behördliche Weigerung, die mit der Beistandschaft für das Kind [C.] betraute Person auszuwechseln. Diese Kindesschutzangelegenheit ohne Streitwert unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Das Kantonsgericht ist ein oberes Gericht, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid trifft den verfahrensbeteiligten Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid, der die Abweisung des Begehrens um einen Beistandswechsel bestätigt, schliesst das diesbezügliche Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist zulässig.

Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist auch darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3).

Anlass zur Beschwerde gibt die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wechsel der Beistandsperson. Für die Tochter des Beschwerdeführers besteht eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft nach Massgabe von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (s. Sachverhalt Bst. B). Die Beistandschaft als solche und deren Ausgestaltung sind nicht umstritten. Im Gesetz findet sich für die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB keine Regelung betreffend die Entlassung und damit den Wechsel der Beistandsperson. Das Bundesgericht zieht insoweit stillschweigend…