Art. 423 ZGB

Übrige Fälle

1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn: 1. die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht; 2. ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2 Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin
    · 17.01.2017 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Falschbeurkundung im Amt
    · 14.07.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde ge…
    · 19.10.1972 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 58_II_397
    01.01.1932 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Entziehung Aufenthaltsbestimmungsrecht; Ablehnung Beistandwechsel etc.
    · 07.09.2015 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  • 11.08.2014 · 16 Zitierungen
  • Zustimmung zur Prozessführung (Vertretungsbeistandschaft)
    · 05.12.2013 · 9 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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