Art. 423 ZGB
Übrige Fälle
1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn: 1. die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht; 2. ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2 Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin37 Zitierungen
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2Falschbeurkundung im Amt0 Zitierungen
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3Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde ge…0 Zitierungen
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4BGE 58_II_3970 Zitierungen01.01.1932 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entziehung Aufenthaltsbestimmungsrecht; Ablehnung Beistandwechsel etc.23 Zitierungen
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16 Zitierungen11.08.2014 · 16 Zitierungen
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Zustimmung zur Prozessführung (Vertretungsbeistandschaft)9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.