Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, der seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Wiederherstellungsgesuchs bestätigt hatte. Der Präsident des Zivilgerichts Basel-Stadt hatte [Z.], der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers, am 10. September 2012 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Der Beschwerdeführer war der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Er beantragte später die Begründung des Entscheids, was das Zivilgericht als verspätet abwies. Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz auf und weist das Zivilgericht an, den Rechtsöffnungsentscheid vom 10. September 2012 zu begründen und dem Beschwerdeführer förmlich zuzustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Rechtsöffnungsentscheid dem Beschwerdeführer nicht anlässlich der Hauptverhandlung eröffnet werden konnte, da er der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war. Eine Eröffnung durch Übergabe des Dispositivs an eine abwesende Partei ist nach der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Der Entscheid hätte dem Beschwerdeführer daher mittels Zustellung…