Erwägungen

A. und B. üben die Obhut über ihre beiden Kinder C. und D. gemäß gerichtlicher Vereinbarung alternierend aus. Seit Beginn 2018 ist zwischen den Parteien das Scheidungsverfahren hängig. Im Frühling 2018 stellte die Mutter B. das Begehren, die bisherige Obhutsregelung sei anzupassen, weil sie ab dem 1. Juli 2018 mit den beiden Kindern in Thun wohnen wolle.

Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 übertrug das Bezirksgericht Brig, Östlich Raron und Goms die Obhut über die beiden Kinder auf die Mutter B. und erlaubte ihr, den Aufenthaltsort der Kinder nach Thun und Umgebung zu verlegen, unter Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters A. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater A. Berufung und verlangte die aufschiebende Wirkung. Das Kantonsgericht Wallis wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Vater A. am 16. August 2018 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und unverzügliche Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das kantonale Berufungsverfahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei einer bisher gelebten alternierenden Obhut die Aufenthaltsveränderung des Kindes während des Rechtsmittelverfahrens in der Regel nicht zu ermöglichen ist, um eine Präjudizierung des Hauptsachenentscheids zu vermeiden. Die aufschiebende Wirkung ist hier nur bei wirklicher Dringlichkeit zu verweigern oder zu entziehen, da das Kontinuitätsprinzip in den Vordergrund tritt.

Eine generelle Zurückhaltung ist ferner bei der Auswanderung zu üben, da es zum…