Erwägungen

In der Betreibung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt Zürich 7 dem Beschwerdeführer [A.] am 3. November 2016 die Pfändungsankündigung zu. [A.] wehrte sich dagegen beim Bezirksgericht Zürich, da die Betreibung seiner Meinung nach mangels rechtskräftigem Zahlungsbefehl nicht fortgesetzt werden durfte. Das Bezirksgericht und anschließend auch das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde wiesen die Beschwerde ab.

[A.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, eventualiter unter Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2017 wurde der Beschwerde teilweise die aufschiebende Wirkung erteilt, sodass das Pfändungsverfahren während des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht fortgesetzt werden durfte.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs nur auf Gesuch des Gläubigers erfolgt und ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegen muss. Liegt ein Rechtsvorschlag vor, kann die Fortsetzung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids verlangt werden, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.

Im vorliegenden Fall hatte das Bezirksgericht am 21. Oktober 2016 die definitive Rechtsöffnung erteilt und damit den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers beseitigt. Dieser…