Erwägungen
X. ist Eigentümerin eines Grundstücks, über das ein Fahrwegrecht zu einem benachbarten Grundstück von [Y.] führt. Am 25. April 2012 erliess das Bezirksgericht B. auf Gesuch von X. hin einen vorsorglichen Massnahmeentscheid, der es [Y.] verbot, die Durchfahrt auf der Erschliessungsstrasse zu behindern. Das Bezirksgericht setzte X. eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs. In der Rechtsmittelbelehrung erwähnte das Bezirksgericht, dass die Berufung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nicht hemme.
Am 6. Juli 2012 reichte X. die Klage ein. Das Bezirksgericht trat jedoch nicht darauf ein, da die zweimonatige Prosequierungsfrist ihrer Ansicht nach bereits am 27. April 2012 zu laufen begonnen habe und somit nicht eingehalten worden sei. Das Obergericht des Kantons Luzern wies die Berufung von X. mit der gleichen Begründung ab.
X. erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht musste die Frage klären, ob die Berufung gegen den vorsorglichen Massnahmeentscheid die formelle Rechtskraft aufschiebt oder nicht. Die kantonalen Gerichte sowie der Beschwerdegegner vertraten die Auffassung, der erstinstanzliche Entscheid sei sofort rechtskräftig geworden. X. vertrat hingegen die Meinung, dass die Berufung in jedem Fall ein ordentliches Rechtsmittel sei und deshalb die formelle Rechtskraft aufschiebe.
Das Bundesgericht folgte der Argumentation von X. Gemäss der gängigen Lehre tritt die formelle Rechtskraft ein, wenn ein Urteil mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann. Die Berufung stellt nach der Botschaft zur ZPO ein ordentliches Rechtsmittel dar. Zwar vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, dass die Berufung im Gegendarstellungsrecht und bei…