Erwägungen

Die A. AG war als Subunternehmerin an einem Bauvorhaben der C. GmbH beteiligt. Auf Gesuch der A. AG ordnete der Präsident des Handelsgerichts die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück der B. AG an. Die C. GmbH reichte daraufhin eine Bankgarantie der E. SA als Ersatzsicherheit ein.

Mit Verfügung vom 25. September 2015 schrieb der Präsident des Handelsgerichts das Verfahren hinsichtlich der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zufolge Gegenstandslosigkeit ab und stellte fest, dass die eingereichte Bankgarantie als hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB gelte.

Die A. AG erhob Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesgericht. Sie beantragte, dass die Bankgarantie nicht als hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB anerkannt werden soll.

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Weiterführung des ordentlichen Verfahrens auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts an das Handelsgericht zurück.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Bankgarantie die Anforderungen an eine "hinreichende Sicherheit" im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB nicht erfülle. Zum einen sei die zeitliche Beschränkung der Garantie für die Verzugszinsen auf den 31. August 2025 unzulässig, da das Bauhandwerkerpfandrecht den Gläubiger auch für unbefristet geschuldete Verzugszinsen absichert.

Zum anderen sei die jährliche Befristung der Gültigkeit der Bankgarantie mit der Möglichkeit der…