Erwägungen
Der Fall betrifft einen chilenischen Staatsangehörigen, der im Alter von 13 Jahren in die Schweiz kam und hier einen Teil seiner Kindheit und Adoleszenz verbrachte. Er wurde vom Bezirksgericht Bülach wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch und verlängerte den Landesverweis auf sieben Jahre.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil, insbesondere gegen die Anordnung des Landesverweises.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB der Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz verwiesen werden muss. Diese obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann jedoch "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
Das Bundesgericht hält fest, dass die Härtefallprüfung in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen ist. Eine längere Aufenthaltsdauer in der Schweiz, zusammen mit einer guten Integration, ist in aller Regel als starkes Indiz für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.
Im vorliegenden Fall kam der Beschwerdeführer im Alter…