Erwägungen

A. ist die alleinerziehende Mutter von C., geboren 2012. Der Vater B. wurde wegen schwerer Sexualstraftaten, insbesondere der Vergewaltigung der Halbschwester von C., verurteilt. 2017 gewährte die Kindesschutzbehörde (KESB) dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht, das er jedoch später aufgab. 2021 beantragte der Vater erneut Kontakt zu seinem Sohn. Die Mutter lehnte dies entschieden ab. Die KESB ordnete daraufhin an, dass die Mutter C. durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJP) über seinen Vater informieren lassen muss, damit er sich mit ihm auseinandersetzen und ihm möglicherweise später ein Besuchsrecht gewährt werden kann. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht sieht die Anordnung der KESB als rechtswidrig an. Solange die persönlichen Beziehungen nicht von den Behörden geregelt sind, liegt es in der alleinigen Entscheidungsgewalt der Mutter als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts, ob und wann ihr Sohn über seinen Vater informiert wird. Die KESB konnte ihr aufgrund von Art.…