Erwägungen

X. (Ehefrau) und Y. (Ehemann) führen ein Scheidungsverfahren. Der Amtsgerichtspräsident verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Mai 2012 an den Unterhalt der drei Töchter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'880.- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen und an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. Mai 2012 einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von Fr. 2'373.- zu leisten.

Das Obergericht des Kantons Solothurn änderte den erstinstanzlichen Entscheid dahingehend ab, dass der Ehemann der Ehefrau an den Unterhalt der drei Töchter rückwirkend ab 1. Mai 2012 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'750.- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen und an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. Mai 2012 einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von Fr. 2'575.- zu leisten hat.

Die Ehefrau erhob Beschwerde gegen den persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'575.- und beantragte, der Ehemann sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihr persönlich ab 1. Mai 2012 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'700.- zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und reformiert das angefochtene Urteil der Vorinstanz im beantragten Umfang. Es begründet dies wie folgt:

Die Vorinstanzen haben bei der Ermittlung des Bedarfs der beiden Haushalte nicht ausschliesslich auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums abgestellt, sondern weitere Positionen wie Ausgaben für Telecom, Mobiliarversicherung, ein Auto ohne Kompetenzcharakter und Ferien/Soziales berücksichtigt. Dennoch wurden die persönlichen Bedürfnisse der Parteien nicht konkret berechnet, sondern lediglich die Grundbeträge der betreibungsrechtlichen Richtlinien übernommen.

Wird der Bedarf nicht konkret berechnet, sondern auf die Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung zurückgegriffen, erweist sich die Berücksichtigung einer weder dem Grundsatz nach noch betragsmässig glaubhaft gemachten Sparquote als…