Erwägungen
In dieser Angelegenheit haben X. und Y. gemeinsam eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Bezeichnung "Z. GmbH" zur Durchführung einer Immobilienentwicklung gegründet. Es sind schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern aufgetreten, die sie daran gehindert haben, die Generalversammlung der Gesellschaft abzuhalten. Y. hat daraufhin beim Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks Ostwaadt einen Antrag auf Ernennung eines Kommissärs für die Gesellschaft gestellt. X. hat sich diesem Antrag widersetzt und seinerseits auf Auflösung der Gesellschaft geklagt.
Der Präsident des Zivilgerichts hat den Antrag von Y. gutgeheißen und einen Kommissär für die Gesellschaft ernannt. X. hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, seine Berufung aber nur gegen Y. und nicht gegen die Gesellschaft "Z. GmbH" selbst gerichtet.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von X. abgelehnt, da die Gesellschaft "Z. GmbH" passiv legitimiert war, sowohl für die Hauptklage auf Ernennung eines Kommissärs als auch für die Widerklage auf Auflösung der Gesellschaft. Da X. seine Berufung nicht gegen die Gesellschaft gerichtet hat, konnte der Richter über diese Anträge nicht entscheiden, ohne das…