Erwägungen

Die A. Limited, eine in Guernsey ansässige Gesellschaft, wollte eine in der Schweiz gelegene Liegenschaft der Republik Usbekistan mit Arrest belegen lassen, um die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu sichern, der am 17. Dezember 2015 in Paris nach den Regeln der UNCITRAL in einem Streit zwischen der englischen Gesellschaft B. und der Republik Usbekistan ergangen war. Die A. Limited hatte sich den Prozesserlös aus dem Schiedsverfahren nach englischem Recht abtreten lassen.

Der Einzelrichter am Bezirksgericht March verarrestierte das Grundstück am 29. August 2016. Die Einsprache der Republik Usbekistan wurde jedoch gutgeheissen und der Arrestbefehl aufgehoben. Die A. Limited legte daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz ein, welche abgewiesen wurde.

Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragte die A. Limited, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und den Arrestbefehl zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass für einen Arrest auf Vermögenswerte eines fremden Staates eine genügende Binnenbeziehung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zur Schweiz erforderlich ist. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, da weder das Schuldverhältnis in der Schweiz begründet wurde noch hier zu erfüllen ist oder der fremde Staat in der Schweiz Handlungen vorgenommen hat, mit denen er einen Erfüllungsort begründete.

Das Bundesgericht stellte klar, dass das Erfordernis der Binnenbeziehung eine Frage der Gerichtsbarkeit schweizerischer Behörden über einen fremden Staat und damit eine Prozessvoraussetzung ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, scheitert die Glaubhaftmachung des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, da der Prosequierungsrichter auf ein gegen den fremden Staat gestelltes…