Erwägungen

Der Fall betrifft eine Beschwerde gegen die Weigerung des Handelsgerichts, eine superprovisorische Massnahme gemäss Art. 265 ZPO vor dem 30. September 2011 zu erlassen. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob die Beschwerde zulässig ist.

Das Bundesgericht tritt grundsätzlich nicht auf Rechtsmittel gegen Entscheide über superprovisorische Massnahmen ein, da es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG mangelt. Kantonal letztinstanzlich ist ein Entscheid nur, wenn für die gegen diesen erhobenen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offen steht.

Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht kein Rechtsmittel gegen kantonal erstinstanzliche Entscheide über superprovisorische Massnahmen vor, auch nicht für den Fall der Ablehnung einer solchen Anordnung. Diese Lösung ist in der Lehre auf breite Zustimmung gestossen.

Zudem fehlt es in aller Regel an…