Art. 310 ZPO
Berufungsgründe
Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
- a. unrichtige Rechtsanwendung;
- b. unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verfahren und Novenrecht in der Berufungsinstanz2’107 Zitierungen
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2Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung338 Zitierungen
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3Anspruch auf ein gesetzmässig besetztes Gericht; Wechsel im Spruchkörper312 Zitierungen
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4Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen27 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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748 Zitierungen26.04.2013 · 748 Zitierungen
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142 Zitierungen21.06.2016 · 142 Zitierungen
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Ehescheidung97 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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