Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführerin ([A.] ) und Beschwerdegegner ([B.] )
Gerichte: Bezirksgericht Baden, Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, Bundesgericht
Daten: Scheidung 2015, Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 20. April 2019, Entscheid des Obergerichts vom 12. November 2019, Beschwerdeeingabe vom 23. Dezember 2019, Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2021
Hauptfrage: Höhe des nachehelichen Unterhalts und Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
Sachverhalt:
- [A.] und [B.] heirateten 2002 und trennten sich 2015. Das Bezirksgericht Baden schied die Ehe und verpflichtete [B.] zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich Fr. 5'487.-- bis April 2029.
- Das Obergericht reduzierte den Unterhalt auf Fr. 290.-- ab Juni 2020.
- [A.] beschwerte sich beim Bundesgericht und beantragte die Rückkehr zum ursprünglichen Unterhaltsbetrag.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass diese gegeben ist. Die verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin wird als unbeachtlich betrachtet, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde und es sich um unzulässige echte Noven handelt.
In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft behauptete Rechtsverletzungen mit freier Kognition. Der Sachverhalt wird gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG zugrunde gelegt, wobei nur offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden können.
Die Beschwerdeführerin argumentiert, das Obergericht habe sein Ermessen bundesrechtswidrig an die Stelle des Bezirksgerichts gesetzt. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass das Obergericht aufgrund von Art. 310 ZPO eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis hat und somit berechtigt ist, das Ermessen der ersten Instanz zu ersetzen, sofern dies sachlich begründet ist.
Umstritten ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin. Das Bundesgericht führt aus, dass bei lebensprägenden Ehen der nacheheliche Unterhalt anhand des zuletzt gelebten Standards und der Eigenversorgungskapazität bestimmt wird. Die Eigenversorgung hat dabei Vorrang, und ein Unterhaltsbeitrag ist nur subsidiär geschuldet.
Das Obergericht hat die Zumutbarkeit und die tatsächliche Möglichkeit einer…