Art. 823 OR
Ausschluss
1 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen.
2 Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschliessen darf, wenn bestimmte Gründe vorliegen.
3 Die Vorschriften über den Anschlussaustritt sind nicht anwendbar.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Erwerb eigener Stammanteile; Austritt0 Zitierungen
-
2Rechtliches Gehör, Spruchreife0 Zitierungen
-
3Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Ausschluss eines Gesellschafters1 Zitierungen
-
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung trotz Eintrag im Handelsregister bejaht, da Status des Selbständigerwerbenden aufgegeben worden ist.0 ZitierungenAL.2008.00345· 30.11.2009 · 0 Zitierungen
-
Berufliche Vorsorge0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.