Erwägungen

Die B. GmbH (beklagte Partei) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Grundkapital von CHF 20'000.- in 20 Geschäftsanteile von je CHF 1'000.- eingeteilt ist. A. (Beschwerdeführer) hält 9 Geschäftsanteile (45% des Grundkapitals). Die anderen Gesellschafter sind C. (1 Geschäftsanteil) und der Geschäftsführer D. (10 Geschäftsanteile). Am 20. Januar 2020 hat A. beim Bezirksgericht Arbon Klage auf Austritt erhoben und beantragt, zum tatsächlichen Wert seiner Beteiligung, mindestens CHF 4'500.-, aus der Gesellschaft austreten zu dürfen. Das Bezirksgericht hat den Antrag abgelehnt. A. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Kantonsgericht Thurgau erhoben, die ebenfalls abgelehnt wurde. Das BGE weist die Zivilbeschwerde von A. ab.

Erwägungen

1. Die entscheidende Streitfrage ist, wie sich das Austrittsrecht (Art. 822 OR) eines Gesellschafters mit mehr als 35% Anteil am Grundkapital mit den Regeln über den Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft, insbesondere der 35%-Grenze (Art. 783 Abs. 2 OR), vereinbaren lässt. 2. Bei der Revision des GmbH-Rechts, die am 1. Januar 2008 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber Bestimmungen über das Austritts- und Ausschlussrecht der Gesellschafter sowie über die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters eingeführt (Art. 822 bis 825a OR). 3. Die Vorinstanzen haben einen wichtigen Grund für den Austritt gemäß Art. 822 Abs. 1 OR anerkannt, aber den Austritt des Beschwerdeführers als rechtlich unzulässig erachtet, da dies dazu geführt hätte, dass die Gesellschaft Geschäftsanteile im Nennwert von mehr als 35% des Grundkapitals gehalten hätte, was nach Art. 783 Abs. 2 OR verboten ist. 4. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Austrittsrecht aus wichtigem Grund ein zwingendes und unveräußerliches Recht jedes Gesellschafters ist, das nicht an einen bestimmten Beteiligungsanteil gebunden ist. Die Suche nach einem Nachfolger oder die Kapitalherabsetzung wäre eine Frage der Abfindung gemäß Art. 825a OR. 5. Die Lehre hat dazu noch keine Lösung gefunden. Einige Autoren schlagen vor, dem Gericht die Befugnis zu geben, der Gesellschaft eine Frist zur Übernahme der Geschäftsanteile des austrittwilligen Gesellschafters zu setzen und bei Nichteinhaltung die Auflösung der Gesellschaft anzuordnen. 6. 6.1 Der Gesetzgeber hat mit der 35%-Grenze für den Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft (Art. 783 Abs. 2 OR) versucht, die Flexibilität des Gesellschafterwechsels und den Schutz…