Art. 821 OR
Gründe
1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt; 2. wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst; 3. wenn der Konkurs eröffnet wird; 4. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
2 Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Beschluss der öffentlichen Beurkundung.
3 Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Mängel in der Organisation der Gesellschaft, Passivlegitimation, schriftliche und begründete Berufung2 Zitierungen
-
2Erwerb eigener Stammanteile; Austritt0 Zitierungen
-
3Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden0 Zitierungen
-
4BGE 58_II_1570 Zitierungen10.05.1932 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
3 Zitierungen
-
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2020-20240 Zitierungen
-
Parteientschädigung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.