Sachverhalt
Eine Genossenschaft namens "Sporthaus Naturfreunde" hatte auf ihrer Generalversammlung vom 22. August 1964 beschlossen, ihr Gebäude zu verkaufen und sich aufzulösen. Allerdings hatte die Genossenschaft auf einer außerordentlichen Generalversammlung vom 30. Januar 1965 beschlossen, diese Auflösungsentscheidung rückgängig zu machen und ihre Tätigkeit fortzusetzen. Das Handelsregister hatte daraufhin die Mitglieder des Verwaltungsrats aufgefordert, die Auflösung der Genossenschaft einzutragen, da die Auflösungsentscheidung als unwiderruflich galt. Die Genossenschaft und ihre Mitglieder haben diese Entscheidung beim BGE angefochten.Erwägungen
Das BGE ist der Auffassung, dass der Beschluss zur Auflösung einer Genossenschaft durch die Generalversammlung gemäß Art. 738 und 739 OR unwiderruflich ist. Obwohl die aufgelöste Genossenschaft ihre Rechtspersönlichkeit bis zum Abschluss der Liquidation behält, sind die Befugnisse der Gesellschaftsorgane auf die für die Liquidation notwendigen Handlungen beschränkt. Das BGE weist das Argument zurück, wonach die Gesellschaftsorgane den Auflösungsbeschluss frei…