Art. 939 OR
1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.
2 Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen.
3 Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abtretung einer Forderung durch die Verwaltung einer Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des über diese eröffneten Konkurses3 Zitierungen
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2Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden1 Zitierungen
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3Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft0 Zitierungen
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41. Art. 48 OG0 Zitierungen
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5Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb0 Zitierungen
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6BGE 78_III_890 Zitierungen19.08.1952 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gesellschaftsrecht; Organisationsmängel (Art. 731b OR)10 Zitierungen
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Auflösung Art. 908 OR i.V.m. Art. 731b OR ([...])6 ZitierungenZB.2021.19· 10.06.2021 · 6 Zitierungen
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VB.2023.000115 Zitierungen25.05.2023 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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