Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführerinnen: [A. AG] und [B. AG] , Beschwerdegegnerin: [C. AG] .

Sachverhalt Die [C. AG] ist eine Holdinggesellschaft ohne operative Tätigkeit. Einziger Verwaltungsrat ist [D.] . Die Revisionsstelle wurde 2020 gelöscht. Die Aktien der Gesellschaft sind unter verschiedenen Aktionären aufgeteilt. Nach einer Generalversammlung 2019 wurden neue Aktien ausgegeben. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Löschung von [D.] als Verwaltungsrat und die Bestellung von Vertretern im Verwaltungsrat sowie eine neue Revisionsstelle. Das Kantonsgericht und das Obergericht wiesen die Berufung ab und bestätigten die Einsetzung von [D.] für sechs Monate mit der Verpflichtung, eine Generalversammlung einzuberufen.

Rechtsmittel: Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Bestellung von Vertretern im Verwaltungsrat sowie eine neue Revisionsstelle.

Erwägungen

Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, und es ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerde in Zivilsachen kann Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG rügen. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht.

Gemäß Art. 731b OR kann ein Aktionär oder Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere wenn der Gesellschaft ein vorgeschriebenes Organ fehlt oder nicht rechtmäßig zusammengesetzt ist. Das Gericht kann eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands setzen, das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen oder die Gesellschaft auflösen. Die Massnahmen stehen in einem Stufenverhältnis, und das Gericht muss das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten.

Die Vorinstanz stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und nahm eine sorgfältige Interessenabwägung vor. Sie entschied, dass die Einsetzung von [D.] als Verwaltungsrat für sechs Monate mit der Verpflichtung zur Einberufung einer Generalversammlung die geeignete und angemessene Massnahme zur Beseitigung des Organisationsmangels…