Sachverhalt

Die Aktiengesellschaft für den Rechtschutz bei Fusionen (FUSAG) als Aktionärin und Vertreterin anderer Aktionäre der Ursina-Franck AG hat beim Präsidenten des Gerichts Bern beantragt, die Eintragung des Fusionsbeschlusses dieser Gesellschaft mit der Nestlé-Alimentana AG im Handelsregister vorläufig zu verbieten, bis über die von ihr gemäss Art. 706 OR beabsichtigte Nichtigkeitsklage entschieden ist. Der Gerichtspräsident hatte zunächst diese vorsorgliche Massnahme angeordnet, sie dann aber aufgehoben, nachdem der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgelehnt worden war. Gegen diese Entscheidung hat die FUSAG Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als unzulässig, da es sich nicht um ein Endurteil, sondern um eine Entscheidung über eine vorsorgliche Massnahme handelt. Die FUSAG hat nicht beantragt, dass das Gericht endgültig über die Gültigkeit der Fusion entscheidet, sondern lediglich, deren Eintragung im Handelsregister vorläufig zu verbieten.

Zur Zulässigkeit des Antrags auf vorsorgliche Massnahme führt das Bundesgericht aus, dass weder Art.…