Art. 32 HRegV

Prüfung und Genehmigung durch das EHRA

1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit.
2 Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht.
3 Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts.
4 Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 940 OR, Art. 21 ff
    · 29.04.1988 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eintragung im Handelsregister; Streitwert; privatrechtlicher Einspruch gegen die Eintragung eines Beschlusses über die Herabsetzung des Aktienkapitals
    · 05.06.2007 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 03.09.1971 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 68_I_184
    10.11.1942 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen der Aktiengesellschaft (Art. 706 OR); vorsorgliche Verfügung gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV; kantonales Zivilprozessrecht; derogatorische Kraft des Bundesrechts; Willkür (Art.…
    · 15.09.1971 · 1 Zitierungen
  6. 6
    1. Art. 40 OG, Art. 3 BZP, Prüfung der Prozessvoraussetzungen
    · 14.01.1958 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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