Sachverhalt

Am 23. Juni 2005 beschlossen die Aktionäre der Aktiengesellschaft C. in ihrer ordentlichen Generalversammlung, das Kapital der Gesellschaft von 13'950'000 Fr. auf 4'068'750 Fr. herabzusetzen. Ein Rat von dreiundzwanzig Minderheitsaktionären, darunter A. und der Verband B., die der Kapitalherabsetzung widersprochen hatten, erhoben Einspruch gegen die Eintragung dieser Änderung im Handelsregister. Trotz dieses Widerspruchs nahm der Handelsregistereintragungsbeamte die Eintragung am 6. Dezember 2005 vor, ohne den Einsprechenden eine Frist zur Erwirkung einer vorsorglichen Verfügung gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV einzuräumen.

A. und der Verband erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde des Handelsregisters, die ihre Beschwerde abwies. Daraufhin erhoben sie Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Obwohl der Eintragungsbeamte gegen die Regeln von Treu und Glauben verstossen hat, indem er die Eintragung vornahm, ohne den Einsprechenden die in Art. 32 Abs. 2 HRegV vorgesehene Frist einzuräumen, rechtfertigt dieser Verfahrensmangel nicht die Löschung der…